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E-RECHNUNG

Hintergrund:

 

Mit Beschluss des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 hat die Gesetzgebung die Einführung der E-Rechnung (elektronische Rechnung) beschlossen. Damit soll eine Angleichung und Harmonisierung der Digitalisierung innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten und einiger Drittländer erfolgen. Die E-Rechnung dient zudem als Vorbereitung für ein elektronisches Meldesystem in Hinblick auf die Umsatzsteuer, welches in den kommenden Jahren implementiert werden soll.

 

Was unterscheidet E-Rechnung von einer PDF-Rechnung?

 

Ein PDF-Rechnung zählt in Zukunft dann zu den „sonstigen Rechnungen“ und unterscheidet sich grundsätzlich von ihren elektronischen Daten-Format von der E-Rechnung. Gleiches gilt auch für Rechnungen in anderen Formaten wie z.B. „docx“ oder „tif“.

 

Die E-Rechnung hingegen ist zwingend nach einen von der EU vorgeschriebenen strukturieren Daten-Format (CEN-Norm EN 16931) zu erstellen. Dieses ermöglicht und vereinfacht das auslesen und verarbeiten der Rechnungsinformationen und die Weitergabe an Programme und Meldestellen. Zu den wichtigsten zulässigen Formaten zählen „X-Rechnung“ und „ZUGFeRD“.

 

Bin ich verpflichtet zur E-Rechnung und ab wann?

 

Ob eine Pflicht zur E-Rechnung vorliegt, hängt von folgenden Kriterien ab:

  1. Steuerbare Lieferung oder Leistung i.S. des UStG
  2. Lieferung oder Leistung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer (B2B)
  3. Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind im Inland ansässig

Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen Haupt- oder Nebengewerbe oder ob Sie die Kleinunternehmerregelung i.S. 19 UStG beanspruchen. Für letztere besteht in Hinblick auf die E-Rechnung allerdings keine Ausstellungpflicht. Dies regelt der neue § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Lediglich der Empfang und die Verarbeitung müssen möglich sein.

 

Nicht betroffen von der E-Rechnungspflicht sind Umsätze an private Endverbraucher (B2C) oder grenzüberschreitende Umsätze an andere Unternehmer (B2B).

 

Bezüglich der zeitlichen Umsetzung geht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2024 auf erste Details und Fragen zur Rechtsanwendung genauer ein. Dies lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen. 

 

Für die Jahre 2025 und 2026 gilt:

Ausgeführte inländische B2B Umsätze dürfen noch als Sonstige Rechnung (Papier, PDF, etc.) versendet werden. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Rechnungsempfängers nötig. Wichtig ist, dass alle Unternehmen ab 1. Januar 2025 in der Lage sein müssen, den Empfang, die Verarbeitung und die Archivierung von E-Rechnungen gewährleisten zu können. 

 

Für das Jahr 2027 gilt:

Sonstige Rechnungen sind weiterhin zulässig, soweit der Rechnungsaussteller keinen Vorjahresumsatz (2026) von mehr als EUR 800.000,- hat. Die Bedingung der Zustimmung des Rechnungsempfängers bleibt bestehen. 

 

Ab dem Jahr 2028 gilt:

Die Erstellung und Übermittlung von E-Rechnungen ist dann zwingend von allen inländischen Unternehmen für deren Lieferungen oder sonstige Leistungen i.S. von B2B- Umsätzen verpflichtend.

 

 

 

Wenn Sie weitere Fragen zur E-Rechnung haben sprechen Sie uns gerne darauf an. 

 

Wir freuen uns auf Sie!

© 2024 STEUERBERATUNG WENSKUS

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